Wahlordnung
für die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg
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§ 1 Grundzüge
(1) Die Briefwahl zur Vertreterversammlung des Versorgungswerkes findet im letzten Jahr der Wahlperiode der Ver-treterversammlung (Wahljahr) nach den Grundsätzen der Listenwahl statt. Die Wahl ist unmittelbar, geheim, gleich und frei.
(2) Die Wahl wird von einem Wahlausschuss mit Sitz in Brandenburg an der Havel geleitet und durchgeführt. Dieser Wahlausschuss entscheidet auch über Wahlanfechtungen.
(3) Alle Bekanntmachungen des Wahlausschusses erfolgen im Amtsblatt für Brandenburg, alle brieflichen Mitteilungen des Wahlausschusses an die Mitglieder des Versorgungswerkes mit einfachem Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Die Wahl wird von einem Wahlausschuss mit Sitz in Brandenburg an der Havel geleitet und durchgeführt. Dieser Wahlausschuss entscheidet auch über Wahlanfechtungen.
(3) Alle Bekanntmachungen des Wahlausschusses erfolgen im Amtsblatt für Brandenburg, alle brieflichen Mitteilungen des Wahlausschusses an die Mitglieder des Versorgungswerkes mit einfachem Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse.
§ 2 Wahlausschuss
(1) Die Vertreterversammlung wählt im vorletzten Jahr ihrer Wahlperiode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Wahlausschuss für die Leitung und Durchführung der Wahl zur Vertreterversammlung.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Es werden fünf Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder gewählt. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat fünf Stimmen. Gewählt sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der jeweils erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung sein. Nicht wählbar sind Mitglieder des Vorstandes des Versorgungswerkes, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung, Kandidaten für die bevorstehende Vertreterversammlungswahl sowie Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter gem. § 8 Absatz 7. Mitglieder des Wahlausschusses, die sich zur Wahl stellen, scheiden mit Eingang des Wahlvorschlags in der Geschäftsstelle aus. Für das ausgeschiedene Wahlausschussmitglied rückt jeweils in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen ein Ersatzmitglied nach.
(3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Wahlleiter) und dessen Stellvertreter.
(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(5) Er entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme sei
nes Stellvertreters, den Ausschlag.
(6) In Eilfällen kann der Wahlausschuss seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn alle Mitglieder des Wahlausschusses einverstanden sind
(2) Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Es werden fünf Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder gewählt. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat fünf Stimmen. Gewählt sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der jeweils erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung sein. Nicht wählbar sind Mitglieder des Vorstandes des Versorgungswerkes, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung, Kandidaten für die bevorstehende Vertreterversammlungswahl sowie Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter gem. § 8 Absatz 7. Mitglieder des Wahlausschusses, die sich zur Wahl stellen, scheiden mit Eingang des Wahlvorschlags in der Geschäftsstelle aus. Für das ausgeschiedene Wahlausschussmitglied rückt jeweils in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen ein Ersatzmitglied nach.
(3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Wahlleiter) und dessen Stellvertreter.
(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(5) Er entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme sei
nes Stellvertreters, den Ausschlag.
(6) In Eilfällen kann der Wahlausschuss seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn alle Mitglieder des Wahlausschusses einverstanden sind
§ 3 Wahlhelfer
(1) Der Wahlausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben die Einrichtung des Versorgungswerkes und im Benehmen mit dessen Vorstand Bedienstete des Versorgungswerkes als Wahlhelfer in Anspruch nehmen. Die Wahlhelfer werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes des Versorgungswerkes zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Der Wahlausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer deren Einrichtungen und deren Bedienstete als Wahlhelfer in Anspruch nehmen. Die Wahlhelfer werden von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Der Wahlausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer deren Einrichtungen und deren Bedienstete als Wahlhelfer in Anspruch nehmen. Die Wahlhelfer werden von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht oder
3. bei Mitgliedern bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren nach ihrer erstmaligen Zulassung, längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres.
§ 4 Erste Wahlbekanntmachung
Die erste Wahlbekanntmachung enthält
a) Ort, Dauer und Zeiten der Auslegung des Wählerverzeichnisses;
b) die Frist für Einsprüche wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses;
c) die Aufforderung an die Wahlberechtigten, Wahlvorschläge einzureichen;
d) die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung;
e) die Stelle, bei der die Wahlvorschläge einzureichen sind;
f) das Datum, an dem die Wahlvorschläge spätestens eingegangen sein müssen;
g) die Wahlfrist;
h) den letzten Wahltag.
a) Ort, Dauer und Zeiten der Auslegung des Wählerverzeichnisses;
b) die Frist für Einsprüche wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses;
c) die Aufforderung an die Wahlberechtigten, Wahlvorschläge einzureichen;
d) die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung;
e) die Stelle, bei der die Wahlvorschläge einzureichen sind;
f) das Datum, an dem die Wahlvorschläge spätestens eingegangen sein müssen;
g) die Wahlfrist;
h) den letzten Wahltag.
§ 5 Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlausschuss stellt das Wählerverzeichnis auf. Darin sind die Wahlberechtigten unter fortlaufender Nummer (Wahlnummer) mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Das Wählerverzeichnis enthält ferner Spalten für Vermerke über die Teilnahme an der Wahl sowie für Berichtigungen und Bemerkungen. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird für zwei Wochen in der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes zu den üblichen Geschäftszeiten zur persönlichen Einsicht durch die Mitglieder des Versorgungswerkes ausgelegt. Das Wählerver-zeichnis darf während der Auslegungszeiten nicht aus der Geschäftsstelle entfernt werden; nach Dienstschluss ist es sorgfältig zu verschließen.
(3) Vor der Auslegung teilt der Wahlausschuss jedem Wahlberechtigten seine Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Angaben aus der ersten Wahlbekanntmachung mit.
(4) Vom Beginn der Auslegung an sind Änderungen des Wählerverzeichnisses nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig. Unbeschadet dessen kann der Wahlausschuss offensichtliche Unrichtigkeiten des Wählerverzeichnisses jederzeit beheben.
(5) Alle Änderungen des Wählerverzeichnisses sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern.
(2) Das Wählerverzeichnis wird für zwei Wochen in der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes zu den üblichen Geschäftszeiten zur persönlichen Einsicht durch die Mitglieder des Versorgungswerkes ausgelegt. Das Wählerver-zeichnis darf während der Auslegungszeiten nicht aus der Geschäftsstelle entfernt werden; nach Dienstschluss ist es sorgfältig zu verschließen.
(3) Vor der Auslegung teilt der Wahlausschuss jedem Wahlberechtigten seine Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Angaben aus der ersten Wahlbekanntmachung mit.
(4) Vom Beginn der Auslegung an sind Änderungen des Wählerverzeichnisses nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig. Unbeschadet dessen kann der Wahlausschuss offensichtliche Unrichtigkeiten des Wählerverzeichnisses jederzeit beheben.
(5) Alle Änderungen des Wählerverzeichnisses sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern.
§ 6 Einsprüche und endgültige Feststellung des Wählerverzeichnisses
(1) Jedes Mitglied des Versorgungswerkes kann wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses Einspruch beim Wahlausschuss einlegen. Der Einspruch bedarf der Schriftform und muss bis zum Ende der Auslegungsfrist bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes eingegangen sein.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet binnen einer Woche nach Ende der Auslegungsfrist über den Einspruch. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Ist der Einspruch begründet, so ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Sie ist für die Durchführung der Wahl endgültig, schließt aber die Wahlanfechtung nicht aus.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist für das Einspruchsverfahren schließt der Wahlausschuss das Wählerverzeichnis.
(4) Personen, die ihre Wahlberechtigung wegen Verlustes der Mitgliedschaft im Versorgungswerk verloren haben, werden frühestens vier, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahlfrist vom Wahlausschuss aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Berücksichtigt werden nur Änderungen, die dem Wahlausschuss schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind. Das bereinigte Wählerverzeichnis ist für die Wahl endgültig.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet binnen einer Woche nach Ende der Auslegungsfrist über den Einspruch. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Ist der Einspruch begründet, so ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Sie ist für die Durchführung der Wahl endgültig, schließt aber die Wahlanfechtung nicht aus.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist für das Einspruchsverfahren schließt der Wahlausschuss das Wählerverzeichnis.
(4) Personen, die ihre Wahlberechtigung wegen Verlustes der Mitgliedschaft im Versorgungswerk verloren haben, werden frühestens vier, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahlfrist vom Wahlausschuss aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Berücksichtigt werden nur Änderungen, die dem Wahlausschuss schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind. Das bereinigte Wählerverzeichnis ist für die Wahl endgültig.
§ 7 Listenwahl
(1) Es wird nach Listen gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung werden nach dem d´hondtschen Höchstzahl-verfahren aus den Listen in der Reihenfolge ihrer Bewerber ermittelt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet über die Auswahl des letzten Bewerbers das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Mitglieder der Vertreterversammlung sind die ersten 15 nach Absatz 2 ermittelten Bewerber, die folgenden acht sind Ersatzmitglieder. Steht auf einer Liste kein Bewerber mehr zur Verfügung, ist Ersatzmitglied der nächste Bewerber aus der Liste mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
(4) Scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied aus seiner Liste auf. Steht aus der Liste des ausscheidenden Mitglieds ein Ersatzmitglied nicht mehr zur Verfügung, so rückt stattdessen das nächste Ersatzmitglied derjenigen Liste nach, der der Sitz nach dem d´hondtschen Höchstzahlverfahren zuzuteilen wäre.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung werden nach dem d´hondtschen Höchstzahl-verfahren aus den Listen in der Reihenfolge ihrer Bewerber ermittelt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet über die Auswahl des letzten Bewerbers das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Mitglieder der Vertreterversammlung sind die ersten 15 nach Absatz 2 ermittelten Bewerber, die folgenden acht sind Ersatzmitglieder. Steht auf einer Liste kein Bewerber mehr zur Verfügung, ist Ersatzmitglied der nächste Bewerber aus der Liste mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
(4) Scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied aus seiner Liste auf. Steht aus der Liste des ausscheidenden Mitglieds ein Ersatzmitglied nicht mehr zur Verfügung, so rückt stattdessen das nächste Ersatzmitglied derjenigen Liste nach, der der Sitz nach dem d´hondtschen Höchstzahlverfahren zuzuteilen wäre.
§ 8 Wahlvorschläge
(1) Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird vom Wahlausschuss festgelegt und beträgt mindestens vier Wochen. Sie beginnt frühestens eine Woche nach der ersten Wahlbekanntmachung zu laufen.
(2) Wahlvorschläge müssen spätestens um 17 Uhr des letzten Tages der Vorschlagsfrist auf einem beim Wahlausschuss anzufordernden Formblatt bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes eingegangen sein. Sie erhalten einen Eingangsstempel, der von einem Wahlhelfer zu unterschreiben ist. Der Vorschlag ist dem
Wahlleiter unverzüglich zuzuleiten.
(3) Die Wahlvorschläge müssen ein Kennwort sowie Familiennamen, Vornamen und Kanzleianschrift, mangelseiner solchen die Wohnungsanschrift der Unterzeichner und der vorgeschlagenen Bewerber enthalten.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens 23 und darf höchstens 30 Bewerber enthalten. Er muss von mindestens so vielen Mitgliedern des Versorgungswerkes unterschrieben sein, wie Kandidaten auf der Liste stehen. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(5) Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer Unterschrift beizufügen,
a) dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind,
b) dass ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit aussch
ließen, nicht bekannt sind,
c) dass sie für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung als Bewerber gegeben haben. Die Zustimmungserklärung darf nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden. Bei der Unterschrift ist eine Vertretung ausgeschlossen.
(6) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet oder ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so wird der Name in sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(7) Jeder Wahlvorschlag wird durch eine Vertrauensperson vertreten. Wenn nichts anderes angegeben ist, gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter sind, jeder für sich, befugt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss abzugeben und entgegenzunehmen.
(8) Der Wahlausschuss legt Formblätter für die Wahlvorschläge und die Erklärungen der Bewerber fest.
(2) Wahlvorschläge müssen spätestens um 17 Uhr des letzten Tages der Vorschlagsfrist auf einem beim Wahlausschuss anzufordernden Formblatt bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes eingegangen sein. Sie erhalten einen Eingangsstempel, der von einem Wahlhelfer zu unterschreiben ist. Der Vorschlag ist dem
Wahlleiter unverzüglich zuzuleiten.
(3) Die Wahlvorschläge müssen ein Kennwort sowie Familiennamen, Vornamen und Kanzleianschrift, mangelseiner solchen die Wohnungsanschrift der Unterzeichner und der vorgeschlagenen Bewerber enthalten.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens 23 und darf höchstens 30 Bewerber enthalten. Er muss von mindestens so vielen Mitgliedern des Versorgungswerkes unterschrieben sein, wie Kandidaten auf der Liste stehen. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(5) Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer Unterschrift beizufügen,
a) dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind,
b) dass ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit aussch
ließen, nicht bekannt sind,
c) dass sie für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung als Bewerber gegeben haben. Die Zustimmungserklärung darf nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden. Bei der Unterschrift ist eine Vertretung ausgeschlossen.
(6) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet oder ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so wird der Name in sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(7) Jeder Wahlvorschlag wird durch eine Vertrauensperson vertreten. Wenn nichts anderes angegeben ist, gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter sind, jeder für sich, befugt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss abzugeben und entgegenzunehmen.
(8) Der Wahlausschuss legt Formblätter für die Wahlvorschläge und die Erklärungen der Bewerber fest.
§ 9 Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge (zweite Wahlbekanntmachung)
(1) Der Wahlleiter hat unverzüglich zu prüfen, ob der Wahlvorschlag rechtzeitig eingegangen und vollständig ist und den Vorschriften der Wahlordnung entspricht. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson.
(2) Über die Zulassung des Wahlvorschlages entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich nach Ablauf der Ein-reichungsfrist. Er kann die beteiligten Vertrauenspersonen dazu laden und anhören. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Vertrauensperson und den Bewerbern bekannt zu geben. Sie ist für die Aufstellung der Bewerber endgültig, schließt aber eine Wahlanfechtung nicht aus.
(3) Ungültig sind Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen. Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerber, so werden diese gestrichen.
(4) Der Wahlausschuss teilt dem Wahlvorschlag mit den meisten gültigen Unterschriften die Listennummer 1 zu, die weiteren Listen enthalten nach der Zahl ihrer Unterschriften die folgenden Listennummern. Bei gleicher Zahl der Unterschriften entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(5) Der Wahlausschuss teilt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den zugelassenen Bewerbern bis spätestens zum 28. Tag vor Beginn der Wahlfrist den Mitgliedern durch die zweite Wahlbekanntmachung mit.
(2) Über die Zulassung des Wahlvorschlages entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich nach Ablauf der Ein-reichungsfrist. Er kann die beteiligten Vertrauenspersonen dazu laden und anhören. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Vertrauensperson und den Bewerbern bekannt zu geben. Sie ist für die Aufstellung der Bewerber endgültig, schließt aber eine Wahlanfechtung nicht aus.
(3) Ungültig sind Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen. Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerber, so werden diese gestrichen.
(4) Der Wahlausschuss teilt dem Wahlvorschlag mit den meisten gültigen Unterschriften die Listennummer 1 zu, die weiteren Listen enthalten nach der Zahl ihrer Unterschriften die folgenden Listennummern. Bei gleicher Zahl der Unterschriften entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(5) Der Wahlausschuss teilt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den zugelassenen Bewerbern bis spätestens zum 28. Tag vor Beginn der Wahlfrist den Mitgliedern durch die zweite Wahlbekanntmachung mit.
§ 10 Stimmunterlagen
(1) Nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge werden die Stimmunterlagen nach Anweisung des Wahlausschusses gefertigt.
(2) Die Stimmunterlagen bestehen aus a) dem Stimmzettel, der außer dem Kennwort Namen, Vornamen und Kanzleianschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der festgelegten Reihenfolge durch fortlaufende Nummer enthält;
b) einem verschließbaren Wahlumschlag mit dem Aufdruck „Wahlumschlag für die Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg“;
c) einem mit der Wahlnummer des Mitglieds versehenen freigemachten größeren Rücksendeumschlag mit der Angabe „Rücksendeumschlag für die Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der
Rechtsanwälte in Brandenburg“.
(3) Spätestens sieben Tage vor Beginn der Wahlfrist versendet der Wahlausschuss die Stimmunterlagen an jeden im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und weist dabei auf die Wahlfrist (§ 11 Absatz 1) hin.
Die Wähler können ihre Stimme auch vor Beginn der Wahlfrist abgeben. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Stimmunterlagen bestehen aus a) dem Stimmzettel, der außer dem Kennwort Namen, Vornamen und Kanzleianschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der festgelegten Reihenfolge durch fortlaufende Nummer enthält;
b) einem verschließbaren Wahlumschlag mit dem Aufdruck „Wahlumschlag für die Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg“;
c) einem mit der Wahlnummer des Mitglieds versehenen freigemachten größeren Rücksendeumschlag mit der Angabe „Rücksendeumschlag für die Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der
Rechtsanwälte in Brandenburg“.
(3) Spätestens sieben Tage vor Beginn der Wahlfrist versendet der Wahlausschuss die Stimmunterlagen an jeden im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und weist dabei auf die Wahlfrist (§ 11 Absatz 1) hin.
Die Wähler können ihre Stimme auch vor Beginn der Wahlfrist abgeben. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 11 Stimmabgabe
(1) Die Frist für die Stimmabgabe (Wahlfrist) wird vom Wahlausschuss festgelegt und beträgt mindestens drei Wochen.
(2) Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er a) auf dem Stimmzettel denjenigen Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen an der dafür vorgesehenen Stelle kennzeichnet und den Stimmzettel in dem Wahlumschlag verschließt;
b) den Wahlumschlag in dem größeren freigemachten Rücksendeumschlag verschließt und rechtzeitig an den Wahlausschuss absendet.
(3) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig, wenn der Rücksendeumschlag spätestens am letzten Wahltag bei dem Wahlausschuss (Geschäftsstelle des Versorgungswerkes) eingegangen ist.
(2) Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er a) auf dem Stimmzettel denjenigen Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen an der dafür vorgesehenen Stelle kennzeichnet und den Stimmzettel in dem Wahlumschlag verschließt;
b) den Wahlumschlag in dem größeren freigemachten Rücksendeumschlag verschließt und rechtzeitig an den Wahlausschuss absendet.
(3) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig, wenn der Rücksendeumschlag spätestens am letzten Wahltag bei dem Wahlausschuss (Geschäftsstelle des Versorgungswerkes) eingegangen ist.
§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Die vom Wahlausschuss beauftragten Wahlhelfer bündeln die bei der Geschäftsstelle eingehenden Rücksende-umschläge täglich, versehen das Bündel mit einem Eingangsstempel und einer laufenden Nummer und tragen in einer Eingangsliste täglich die Zahl der eingegangenen Rücksendeumschläge ein. Die Eingangsliste wird Anlage zur Wahlniederschrift.
(2) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist ermittelt der Wahlausschuss zunächst die rechtzeitig eingegangenen Rücksendeumschläge. Sodann stellt er fest, ob die Absender der rechtzeitig eingegangenen Rücksendeumschläge wahlberechtigt waren; hierzu vergleicht der Wahlausschuss die Wahlnummern der Umschläge mit denen des Wählerverzeichnisses und hakt sie dort ab. Anschließend werden die Rücksendeumschläge, die rechtzeitig eingegangen sind und von Wahlberechtigten stammen, geöffnet. Die Wahlumschläge werden entnommen, in einer Wahlurne gemischt und erst danach geöffnet.
(3) Verspätet eingegangene Rücksendeumschläge und Rücksendeumschläge, die nicht von Wahlberechtigten stammen, sind ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Der Grund für die Nichtöffnung ist auf ihnen zu vermerken. Sie gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(4) Über die Gültigkeit der rechtzeitig eingegangenen Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Ungültig sind Stimmzettel,
a) wenn die Stimme nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag gelegen hat, wobei ein nicht festverklebter oder nur eingeschobener Wahlumschlag als verschlossen gilt;
b) wenn sie mehr als ein Wahlkreuz enthalten;
c) wenn sie zerrissen oder stark beschädigt sind und den Willen des Wählers nicht klar erkennen lassen;
d) wenn der Wahlumschlag mehr als einen Stimmzettel enthält;
e) wenn sonstige schwere Verstöße gegen die Wahlordnung erkennbar sind.
(5) Die Beschlüsse des Wahlausschusses über die Gültigkeit oder Ungültigkeit abgegebener Stimmen und über Beanstandungen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken und stichwortartig zu begründen.
(6) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel werden die auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen gezählt und das Wahlergebnis festgestellt.
(2) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist ermittelt der Wahlausschuss zunächst die rechtzeitig eingegangenen Rücksendeumschläge. Sodann stellt er fest, ob die Absender der rechtzeitig eingegangenen Rücksendeumschläge wahlberechtigt waren; hierzu vergleicht der Wahlausschuss die Wahlnummern der Umschläge mit denen des Wählerverzeichnisses und hakt sie dort ab. Anschließend werden die Rücksendeumschläge, die rechtzeitig eingegangen sind und von Wahlberechtigten stammen, geöffnet. Die Wahlumschläge werden entnommen, in einer Wahlurne gemischt und erst danach geöffnet.
(3) Verspätet eingegangene Rücksendeumschläge und Rücksendeumschläge, die nicht von Wahlberechtigten stammen, sind ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Der Grund für die Nichtöffnung ist auf ihnen zu vermerken. Sie gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(4) Über die Gültigkeit der rechtzeitig eingegangenen Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Ungültig sind Stimmzettel,
a) wenn die Stimme nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag gelegen hat, wobei ein nicht festverklebter oder nur eingeschobener Wahlumschlag als verschlossen gilt;
b) wenn sie mehr als ein Wahlkreuz enthalten;
c) wenn sie zerrissen oder stark beschädigt sind und den Willen des Wählers nicht klar erkennen lassen;
d) wenn der Wahlumschlag mehr als einen Stimmzettel enthält;
e) wenn sonstige schwere Verstöße gegen die Wahlordnung erkennbar sind.
(5) Die Beschlüsse des Wahlausschusses über die Gültigkeit oder Ungültigkeit abgegebener Stimmen und über Beanstandungen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken und stichwortartig zu begründen.
(6) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel werden die auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen gezählt und das Wahlergebnis festgestellt.
§ 13 Wahlniederschrift
(1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Wahlleiter in einer Niederschrift festgehalten und von den Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet.
(2) Die Niederschrift enthält:
a) die mitwirkenden Mitglieder des Wahlausschusses und etwaige Wahlhelfer;
b) die Beschlüsse des Wahlausschusses;
c) die Zahl der Wahlberechtigten und Wähler sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen;
d) die jedem Wahlvorschlag zugefallenen Stimmzahlen;
e) die Berechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge;
f) die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze;
g) die Namen der danach gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung.
(2) Die Niederschrift enthält:
a) die mitwirkenden Mitglieder des Wahlausschusses und etwaige Wahlhelfer;
b) die Beschlüsse des Wahlausschusses;
c) die Zahl der Wahlberechtigten und Wähler sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen;
d) die jedem Wahlvorschlag zugefallenen Stimmzahlen;
e) die Berechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge;
f) die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze;
g) die Namen der danach gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung.
§ 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (dritte Wahlbekanntmachung)
(1) Der Wahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Gewählten und kann dabei offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen (dritte Wahlbekanntmachung). In der Veröffentlichung sind der Inhalt von § 15 Absatz 1 und 3 und die Anschrift des Wahlausschusses bekannt zu geben.
(2) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber schriftlich und fordert sie auf, binnen zehn Tagen nach Erhalt der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Er hat darauf hinzuweisen, dass
a) die Wahl als angenommen gilt, wenn in der Frist keine Erklärung eingeht; b) eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt;
c) eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann.
(3) Lehnt ein Bewerber ab oder gilt seine Wahl als abgelehnt, so rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied aus seinem Wahlvorschlag auf. § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei jedem Aufrücken eines Ersatzmitgliedes in die Vertreterversammlung ist entsprechend Absatz 2 zu verfahren.
(5) Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß Absatz 1 und dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses unverzüglich die neu gewählten Mitglieder der neuen Vertreterversammlung zur konstituierenden Sitzung ein und übernimmt bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung die Sitzungsleitung.
(2) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber schriftlich und fordert sie auf, binnen zehn Tagen nach Erhalt der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Er hat darauf hinzuweisen, dass
a) die Wahl als angenommen gilt, wenn in der Frist keine Erklärung eingeht; b) eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt;
c) eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann.
(3) Lehnt ein Bewerber ab oder gilt seine Wahl als abgelehnt, so rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied aus seinem Wahlvorschlag auf. § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei jedem Aufrücken eines Ersatzmitgliedes in die Vertreterversammlung ist entsprechend Absatz 2 zu verfahren.
(5) Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß Absatz 1 und dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses unverzüglich die neu gewählten Mitglieder der neuen Vertreterversammlung zur konstituierenden Sitzung ein und übernimmt bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung die Sitzungsleitung.
§ 15 Persönlichkeitswahl
(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag gemäß § 8 eingereicht, findet die Wahl abweichend von § 7 als Persönlich-keitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte kann in diesem Fall bis zu 15 Stimmen vergeben, wobei jedem Bewerber nur eine Stimme zugeordnet werden darf. In die Vertreterversammlung gewählt sind die 15 Kandidaten mit den meisten Stimmen, Ersatzmitglieder sind die übrigen Bewerber der Liste, die mindestens eine Stimme erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Im Übrigen gelten für den Fall einer Persönlichkeitswahl die nachfolgenden Abweichungen von den vorstehenden Regelungen.
(2) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 4 Buchstabe b, § 13 Abs. 2 Buchstabe e und f sowie § 14 Abs. 3 finden keine Anwendung.
(3) In § 11, § 12 und § 13 bezieht sich der Begriff „Wahlvorschlag“ jeweils auf die einzelnen Bewerber der zugelassenen Liste.
(4) Ein Stimmzettel ist gemäß § 12 Abs. 4 auch dann ungültig, wenn er mehr als 15 Wahlkreuze enthält oder einem Bewerber mehr als ein Wahlkreuz zugeordnet wurde.
(5) Lehnt ein Bewerber gemäß § 14 Abs. 2 ab, gilt seine Wahl als abgelehnt oder scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen auf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(2) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 4 Buchstabe b, § 13 Abs. 2 Buchstabe e und f sowie § 14 Abs. 3 finden keine Anwendung.
(3) In § 11, § 12 und § 13 bezieht sich der Begriff „Wahlvorschlag“ jeweils auf die einzelnen Bewerber der zugelassenen Liste.
(4) Ein Stimmzettel ist gemäß § 12 Abs. 4 auch dann ungültig, wenn er mehr als 15 Wahlkreuze enthält oder einem Bewerber mehr als ein Wahlkreuz zugeordnet wurde.
(5) Lehnt ein Bewerber gemäß § 14 Abs. 2 ab, gilt seine Wahl als abgelehnt oder scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen auf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
§ 16 Wahlanfechtung
(1) Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der dritten Wahlbekanntmachung beim Wahlausschuss schriftlich anfechten. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg.
(2) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung unterblieben
ist und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
(4) Über die Wahlanfechtung muss der Wahlausschuss innerhalb von drei Monaten entscheiden. Die Wahl wird unverzüglich wiederholt, wenn sie für ungültig erklärt wird.
(5) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist dem Anfechtenden und demjenigen förmlich zuzustellen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist; eine Rechtsmittelbelehrung ist beizufügen.
(6) Über die Widersprüche gegen Entscheidungen des Wahlausschusses entscheidet der Vorstand des Versorgungswerkes innerhalb von drei Monaten.
(2) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung unterblieben
ist und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
(4) Über die Wahlanfechtung muss der Wahlausschuss innerhalb von drei Monaten entscheiden. Die Wahl wird unverzüglich wiederholt, wenn sie für ungültig erklärt wird.
(5) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist dem Anfechtenden und demjenigen förmlich zuzustellen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist; eine Rechtsmittelbelehrung ist beizufügen.
(6) Über die Widersprüche gegen Entscheidungen des Wahlausschusses entscheidet der Vorstand des Versorgungswerkes innerhalb von drei Monaten.
§ 17 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Niederschriften, Belegstücke der Wahlbekanntmachung, Stimmzettel und sonstige Unterlagen) sind nach Beendigung der Wahl versiegelt und bis zum Ende der nächsten Wahl zur Vertreterversammlung sorgfältig bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg aufzubewahren.
§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.