Jahressteuergesetz 2022

Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits 2023

In Umsetzung einer Absprache aus dem Ampel-Koalitionsvertrag wird darin bestimmt (Artikel 4 Nr. 2), dass sich der Prozentsatz, mit dem Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden können, ab dem Kalenderjahr 2022 um je zwei Prozentpunkte je Kalenderjahr erhöht.

Damit erreicht er bereits im Jahre 2023, und nicht wie nach der bisherigen gesetzlichen Stufenregelung vorgesehen (Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG vom 5. Juli 2004, Art. 1 Nr. 7 Buchst. c, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 S. 1427), 2025 den Wert von 100 Prozent.