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Weiterhin keine Energiepauschale für Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke
Am 4. September 2022 ist ein drittes Entlastungspaket von den Koalitionsparteien vorgestellt worden. Eine dieser Maßnahmen ist eine Einmalzahlung an Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300,00 €. Die Rentnerinnen und Rentner von berufsständischen Versorgungswerken blieben allerdings in der beschriebenen Maßnahme unerwähnt. Daran hat sich trotz der Intervention der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) bei den Mitgliedern des Koalitionsausschusses, den beteiligten Ministerien und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder zwecks Korrektur dieser verfassungswidrigen Regelungslücke nichts geändert. Die Bundesregierung stellt sich auf den Standpunkt, dass es Sache der Länder sei, sich um die Energiepreispauschale von Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke zu kümmern. Dies deshalb, weil die berufsständischen Versorgungswerke in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fielen. Grund für die Ausnahme von der Zahlung des Bundes sei in erster Linie, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Landesrecht beruhten.
Die ABV hält diese Auffassung rechtlich für nicht haltbar. Es geht hier nicht um eine Gesetzgebung, die die berufsständischen Versorgungswerke betrifft; es geht um eine Entlastungsmaßnahme für Bürgerinnen und Bürger, die Rente beziehen, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht wird. Die ABV prüft die Einlegung von Verfassungsbeschwerden von Betroffenen.
Elektronisches Befreiungsantragsverfahren im Überblick (Stand: 08.11.2022)
Kurzbeschreibung des ab dem 01.01.2023 geltenden, neuen Verfahrens zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht mittels verpflichtend elektronischer Antragstellung für alle berufsständisch versicherten Personen.
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In Umsetzung einer Absprache aus dem Ampel-Koalitionsvertrag wird darin bestimmt (Artikel 4 Nr. 2), dass sich der Prozentsatz, mit dem Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden können, ab dem Kalenderjahr 2022 um je zwei Prozentpunkte je Kalenderjahr erhöht.
Damit erreicht er bereits im Jahre 2023, und nicht wie nach der bisherigen gesetzlichen Stufenregelung vorgesehen (Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG vom 5. Juli 2004, Art. 1 Nr. 7 Buchst. c, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 S. 1427), 2025 den Wert von 100 Prozent.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 4/20 – seine Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs nunmehr auch auf Gesellschafter-Geschäftsführer von Rechtsanwalts-GmbHs erstreckt. Rechtsanwälte, die eine Rechtsanwalts-GmbH führen und nur jeweilig Minderheitsanteile an dieser Gesellschaft halten, sind trotz Geschäftsführer-Stellung mangels hinreichender, gesellschafts-rechtlicher Gestaltungs- bzw. Rechtsmacht bezüglich dieser GmbH regelmäßig nicht als selbständig tätig, sondern als abhängig beschäftigt anzusehen.
Die Vertreterversammlung ist für die Mitglieder öffentlich.
Im internen Bereich finden Sie einen Mitgliederbrief zu dem Thema "Versorgungssicherheit trotz Corona-Pandemie".
In seiner Sitzung am 20.03.2020 haben Vorstand und Mitarbeiterinnen des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg u.a. die folgenden Hinweise zusammengetragen, wie die selbständigen Berufsträger Unterstützung in wirtschaftlicher Hinsicht in der derzeitigen Corona-Virus-Krise erhalten können und somit auch Arbeitsplätze in den Kanzleien erhalten bleiben, sofern Sie Finanzierungsbedarf wegen fehlender Einnahmen haben sollten.
Folgende Informationen können wir im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Hinweise geben:
pdf-icon-kl Download - Corona - wirtschaftliche Hinweise |.pdf | 18 KB
Links, die Ihnen weiterhelfen können:
- www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles
- www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html
- www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
- www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass in der Geschäftsstelle des Versorgungswerks aus Gründen der gesundheitlichen Vorsorge bis auf Weiteres ein Publikumsverkehr nicht möglich ist. Die Geschäftsstelle führt ihre Tätigkeit über Heimarbeitsplätze weiter. Die Möglichkeit der Kommunikation mit der Geschäftsstelle über E-Mail, Telefax und Briefpost ist selbstverständlich sichergestellt.
Für Ihr Verständnis bedanken wir uns und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg
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