Vertreterversammlung am 27.09.2024 um 14.00 Uhr
Die nächste Vertreterversammlung findet am Freitag, den 27.09.2024 um 14.00 Uhr im Sitzungssaal der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, Grillendamm 2, 14776 Brandenburg a. d. Havel statt. Die Vertreterversammlung ist für die Mitglieder öffentlich.
Vertreterversammlung am 26.01.2024 um 14.00 Uhr
Die nächste Vertreterversammlung findet am Freitag, den 26.01.2024 um 14.00 Uhr im Sitzungssaal der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, Grillendamm 2, 14776 Brandenburg a. d. Havel statt. Die Vertreterversammlung ist für die Mitglieder öffentlich.
Vertreterversammlung am 15.09.2023 um 14.00 Uhr
Die nächste Vertreterversammlung findet am Freitag, den 15.09.2023 um 14.00 Uhr im Sitzungssaal der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, Grillendamm 2, 14776 Brandenburg a. d. Havel statt. Die Vertreterversammlung ist für die Mitglieder öffentlich.
Weiterhin keine Energiepauschale für Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke
Am 4. September 2022 ist ein drittes Entlastungspaket von den Koalitionsparteien vorgestellt worden. Eine dieser Maßnahmen ist eine Einmalzahlung an Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300,00 €. Die Rentnerinnen und Rentner von berufsständischen Versorgungswerken blieben allerdings in der beschriebenen Maßnahme unerwähnt. Daran hat sich trotz der Intervention der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) bei den Mitgliedern des Koalitionsausschusses, den beteiligten Ministerien und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder zwecks Korrektur dieser verfassungswidrigen Regelungslücke nichts geändert. Die Bundesregierung stellt sich auf den Standpunkt, dass es Sache der Länder sei, sich um die Energiepreispauschale von Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke zu kümmern. Dies deshalb, weil die berufsständischen Versorgungswerke in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fielen. Grund für die Ausnahme von der Zahlung des Bundes sei in erster Linie, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Landesrecht beruhten.
Die ABV hält diese Auffassung rechtlich für nicht haltbar. Es geht hier nicht um eine Gesetzgebung, die die berufsständischen Versorgungswerke betrifft; es geht um eine Entlastungsmaßnahme für Bürgerinnen und Bürger, die Rente beziehen, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht wird. Die ABV prüft die Einlegung von Verfassungsbeschwerden von Betroffenen.
Änderung des Verfahrens auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Mit Wirkung ab 01.01.2023 müssen Befreiungsanträge nach § 6 Abs. 2 SGB VI n.F. elektronisch gestellt werden. Die bisher papiergebundene Antragstellung entfällt. Einen kurzen Überblick auf das, was uns bereits bekannt ist, haben wir in den nachfolgenden FAQ zusammengestellt. Sobald genauere Informationen zur Verfügung stehen, werden wir darüber informieren.
Elektronisches Befreiungsantragsverfahren im Überblick (Stand: 08.11.2022)
Kurzbeschreibung des ab dem 01.01.2023 geltenden, neuen Verfahrens zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht mittels verpflichtend elektronischer Antragstellung für alle berufsständisch versicherten Personen.