Grillendamm 2 • 14776 Brandenburg a. d. Havel

Überblick

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Leistungen des Versorgungswerkes

Die maßgebliche gesetzliche Grundlage des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg ist das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg (Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – BbgRAVG) vom 4. Dezember 1995, zuletzt geändert am 25. Juni 2024. Gemäß § 18 Abs. 1 BbgRAVG treten neben die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungswerk, seiner Einrichtung und seiner Arbeit die Satzungsregelungen.

Zweck des Versorgungswerkes ist es, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebene Versorgung nach Maßgabe des BbgRAVG und der Satzung zu gewähren, § 1 II der Satzung.

Danach erbringt das Versorgungswerk folgende Leistungen:

  • Altersrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungträger
  • Erstattung von Beiträgen
  • Kapitalabfindungen, Nachversicherung
  • Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt
  • Abfindung bei geringen Anwartschaften
  • Zahlung von Sterbegeld

Weitere Leistungen

Darüber hinaus kann das Versorgungswerk Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gewähren.

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist eine Pflichtmitgliedschaft und entsteht unmittelbar Kraft Gesetzes (§ 3 BbgRAVG). Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, soweit sie natürliche Personen sind. Die Mitglieder werden nach dem Regelpflichtbeitrag oder dem persönlichen Pflichtbeitrag veranlagt. Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist ein bestimmter Teil der im Land Brandenburg geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 159 SGB VI.

Auf Antrag ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht möglich. Die einzelnen Befreiungstatbestände sind in der Satzung aufgeführt.
Gemäß § 19 I BbgRAVG führt das Ministerium der Justiz die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk. Entsprechend § 19 II BbgRAVG wird die Versicherungsaufsicht (Fachaufsicht) durch das Ministerium der Finanzen und für Europa wahrgenommen.

Das Vermögen des Versorgungswerkes ist so angelegt, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei gleichzeitiger Liquidität des Versorgungswerkes unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Den Risiken wie Zinsgarantierisiko, Bonitätsrisiko und Marktrisiko begegnet das Versorgungswerk durch die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften und der breiten Mischung und Streuung. Einzelheiten können unsere Mitglieder den jährlichen Geschäftsberichten entnehmen, die unter „Info“ eingestellt werden.