Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg (Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz- BbgRAVG)
vom 04. Dezember 1995 | [Herunterladen .pdf]
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.Juni 2024 (GVBl.I/17, [Nr. 10])
(GVBl.I/95, [Nr. 21], S.266), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 12], S.189,190), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. März 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 16], S. 4), BbgRAVG
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Es wird ein Versorgungswerk der Rechtsanwälte für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Die Körperschaft führt die Bezeichnung "Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg". Sie hat ihren Sitz am Sitz der Rechtsanwaltskammer.
(2) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
(1) Pflichtmitglied des Versorgungswerks ist jede natürliche Person, die als Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt oder als Angehöriger eines ausländischen Rechtsanwaltsberufes nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ist.
(2) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Rechtsanwälte ausgenommen, die an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde, berufsunfähig sind.
(3) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft oder Beitragspflicht vorsehen:
(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg nicht mehr angehören, sofern sie nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerks beziehen. Patentanwälte sind auf Antrag aus der Mitgliedschaft zu entlassen, wenn sie ihre Kanzlei im Land Brandenburg aufgeben. Die Mitgliedschaft bleibt aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt.
(3) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
(4) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns und der Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Voraussetzungen der Übertragung der erworbenen Anwartschaften bestimmt werden.
die Vertreterversammlung,
der Vorstand,
der Vorsitzende des Vorstandes.
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern des Versorgungswerks. Die Tätigkeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Vertreter sowie acht Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl oder elektronische Wahl gewählt. Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten. Nach Ablauf der Amtszeit führt sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.
(4) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
1. den Erlaß und die Änderung der Satzung,
2. die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters,
3. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
4. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
5.die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen,
6. die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes.
(6) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung einzuberufen. Ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen. Die Sitzung der Vertreterversammlung kann vollständig oder teilweise auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen.
(7) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vertreter. Die Änderung der Satzung und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(8) Der Erlass und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums, das im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium entscheidet.
(9) Die Mitglieder der Vertreterversammlung üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 7 Abs. 3) gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Die Tätigkeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Diese müssen dem Versorgungswerk angehören.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus und beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Verwaltung des Versorgungswerks und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
(5) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbunden Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. Er muß den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigen.
(2) Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
(3) Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden aufgrund des von dem Vorsitzenden des Vorstandes ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstrekung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist das Verwaltungsgericht zuständig, bei dem der Zahlungspflichtige im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Hinterbliebenenrente,
4. Erstattung von Beiträgen,
5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Eheleute und hinterbliebene, durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt,
7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft stehen Hinterbliebenen aus einer Ehe gleich.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
(3) Änderungen der Satzung, die die Erhöhung des Leistungsumfanges betreffen, gelten auch für die vor der Änderung eingetretenen Leistungsfälle.
(4) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
(5) Die Satzung kann bestimmen, dass für bestimmte Verwaltungstätigkeiten des Versorgungswerks Gebühren und Auslagen erhoben werden können.
(2) Die Verjährung der Beiträge wird durch den Zugang eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen durch den Zugang des schriftlichen Antrages gehemmt. Die Hemmung der Leistungsverjährung dauert bis zur Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerks an das Mitglied oder die Hinterbliebenen.
(3) Im übrigen gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Rechtsfolgen der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden. Das Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633, 1634) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der maßgeblichen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen.
(1) Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Nachweise vorzulegen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.
(2) Solange ein Mitglied oder ein Hinterbliebener einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und/oder Leistungen zurückbehalten.
Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen, die Zurücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mitzuteilen. Die Rechtsanwalts- und die Patentanwaltskammer haben dem Versorgungswerk alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt.
(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
1. die Wahl, die Beschlußfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches,
5. die Bestimmung der nach den §§ 16 Abs. 1 und 17 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.
(3) Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzugeben. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versicherungsaufsicht wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium ausgeübt.
(3) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, über ein angemessenes Risikomanagement verfügt, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versorgungswerk alle Anordnungen treffen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten des Versorgungswerks, das den in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
1. soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, jederzeit eine Änderung des Geschäftsplans zu verlangen;
2. soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung hinreichender Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) zu verlangen;
3. soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerks gefährden kann, geeignete Anordnungen auch dann zu treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört;
4. soweit das Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände dem Versorgungswerk zu untersagen oder einzuschränken.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist befugt,
1. von dem Versorgungswerk Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage oder Übersendung von Geschäftsunterlagen zu verlangen;
2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen des Versorgungswerks Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen;
3. Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von dem Versorgungswerk nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält;
4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 insbesondere auch Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß;
5.zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane des Versorgungswerks Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; der Aufsichtsbehörde ist die Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu übersenden; nach der Sitzung ist ihr das Protokoll zu übersenden.
(5) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 4 Nummer 4 hinzugezogenen Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 4 Nummer 2 und 3 die Geschäftsräume des Versorgungswerks während der üblichen Geschäftszeiten betreten. In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 1 dürfen die Vertreter der Aufsichtsbehörde die Geschäftsräume des Versorgungswerks betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(6) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze des Versorgungswerks durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
1. die Geschäfte des Versorgungswerks (Verbindlichkeiten, Anlage der Vermögenswerte, sonstige Geschäfte),
2. die Kapitalausstattung,
3. die Rechnungslegung und Berichterstattung,
4. die Jahresabschlussprüfung.
(1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder sonstiger Leistungsberechtigter darf das Versorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 verarbeiten.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg an das Versorgungswerk ist zulässig, soweit dies zur Versorgung der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 erforderlich ist.
(1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) darf das Versorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 verarbeiten.
(2) § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist entsprechend anzuwenden.
Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
1. die derzeitige Anschrift,
2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.
(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ist und
1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks;
3. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Versorgungswerk nicht angehört, kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.
(2) Für Patentanwälte mit Kanzleisitz im Land Brandenburg gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.
(4) § 10 Absatz 1 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, gelten bei Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 2 als Ansprüche, die am 14. März 2012 erstmals verlangt werden können.
Durch die §§ 20, 20a und 20b werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
Potsdam, den 4. Dezember 1995
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich