Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg vom 26.01.2024 | [Herunterladen .pdf]
(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe des BbgRAVG und dieser Satzung zu gewähren.
Organe des Versorgungswerkes sind:
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Vorsitzende des Vorstandes.
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern des Versorgungswerkes.
(2) Die Vertreter sowie acht Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerkes durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl gewählt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil dieser Satzung. Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Versorgungswerkes, die bei Ablauf der Wahlfrist seit mindestens sechs Kalendermonaten Mitglied und im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(4) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des § 13 des Bundeswahlgesetzes vorliegen.
(5) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist,
1. wer zum Versorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
3. gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist und noch besteht oder gegen den ein Urteil auf Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft ergangen ist (§§ 114, 150, 161 a BRAO),
4. gegen den ein Bescheid auf Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder auf Widerruf der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ergangen ist,
5. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist,
6. wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögensdelikts verurteilt wurde oder gegen den ein solches Verfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist.
(6) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten. Nach Ablauf der Amtszeit führt sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.
(7) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(8) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich, spätestens zwei Monate nach Vorlage des Jahresabschlusses, zusammen. Ihre Sitzungen sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung für Mitglieder öffentlich. Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer des Versorgungswerkes sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden.
(9) Die Vertreterversammlung ist von ihrem Vorsitzenden einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Wochen und mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung. Ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter, soweit das BbgRAVG oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(11) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vertreterversammlung ist ehrenamtlich.
(12) Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder wenn die Wählbarkeit gemäß Absatz 5 entfällt.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über
1. den Erlass und die Änderung der Satzung einschließlich einer Wahlordnung und die Genehmigung von Überleitungsabkommen;
2. die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters;
3. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
4. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes;
5. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen, insbesondere über die Verwendung der Rückstellung für Überschussbeteiligung, die Deckung eines Bilanzverlustes und die Festsetzung des Ausbildungsfreibetrages;
6. die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes.
(3) Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(4) Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 6 BbgRAVG.
(5) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 2 Nr. 5 bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie werden für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 7 Abs. 3 BbgRAVG) gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich sofort nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären; Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärungen bei der Wahl schriftlich vorliegen.
(3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstandes. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Vertreterversammlung abberufen werden.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen Lagebericht und die von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(3) Der Vorstand beschließt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens den technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Diese müssen dem Versorgungswerk angehören.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Verwaltung des Versorgungswerkes und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer und bestellt auf Beschluss des Vorstandes den Wirtschaftsprüfer und den versicherungsmathematischen Gutachter.
(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind vorbehaltlich § 11 alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg,
1. wenn sie vor dem 26.04.2017 Mitglieder geworden sind
oder
2. wenn sie nach dem 25.04.2017 auf Grund der Zulassung oder Aufnahme als Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt oder nach § 206 BRAO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGB1. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg werden und zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze des § 17 Abs. l noch nicht erreicht haben.
(2) Pflichtmitglied kann auch werden, wer wegen der bis zum 25.04.2017 bestehenden Altersgrenze befreit wurde und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und bis zum 31.12.2018 die Mitgliedschaft beantragt.
(3) Patentanwälte mit Kanzleisitz im Land Brandenburg werden auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von einem Jahr nach Zulassung als Patentanwalt stellen.
(2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.
(3) Wer entgegen Absatz 1 und Absatz 2 Mitglied im Versorgungswerk geworden ist, ist zu Beitragszahlungen weder berechtigt noch verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk, solange die Berufsunfähigkeit andauert.
(1) Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk befreit, wer
1. aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat
oder
2. bei Gründung einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Brandenburg seine
Befreiung von der Mitgliedschaft erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht.
(2) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht bis auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages oder von der Mitgliedschaft befreit, wer einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes entrichtet.
(3) Von Mitgliedern, die miteinander verheiratet sind und noch keine anderweitige Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen haben, kann ein Mitglied auf Antrag beider Ehegatten bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages nach § 33 Abs. 1 befreit werden. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind.
(4) Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.
(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft eingetreten sind.
(2) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet
1. mit dem Tod des Mitglieds;
2. wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg nicht
mehr angehört, sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerks bezieht;
3. für Patentanwälte auf Antrag, wenn sie ihre Kanzlei im Land Brandenburg aufgeben.
(3) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
(4) Derjenige, dessen Mitgliedschaft nach Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 beendet ist, kann die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen, wenn dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt wird. Der Antrag kann nach Eintritt der Voraussetzungen für den Leistungsfall nicht mehr gestellt werden, es sei denn, die Voraussetzungen für den Leistungsfall sind bereits vor dem Ausscheiden des Mitglieds eingetreten. Der Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn eine Erstattung nach § 23 Abs. 1 oder 2 rechtskräftig erfolgt ist.
(5) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 4 kann mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss eines Kalendervierteljahres vom Mitglied durch eine entsprechende Erklärung in eingeschriebenem Brief für beendet erklärt werden.
(6) Das Versorgungswerk kann die Mitgliedschaft nach Absatz 4 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres kündigen, wenn sich das Mitglied mit drei monatlichen Beitragszahlungen oder mit einem Betrag, der drei vom Mitglied zu zahlenden Monatsbeiträgen entspricht, im Rückstand befindet, es erfolglos unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung schriftlich zum Ausgleich des Beitragsrückstandes aufgefordert wurde und das Mitglied in dieser Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde, dass die nicht fristgemäße Zahlung, die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 4 zur Folge hat.
(7) Endet die freiwillige Mitgliedschaft infolge einer Kündigung gilt § 23 Abs. 1 für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist die Wartezeit für Altersrente (§ 17 Abs. 4) noch nicht erfüllt ist. Ist die Wartezeit nach § 17 Abs. 4 erfüllt, bleiben die Anwartschaften bestehen.
1. Berufsunfähigkeitsrente (§ 16)
2. Altersrente (§§ 17 und 18)
3. Hinterbliebenenrente (§§ 19 bis 22)
4. Erstattung von Beiträgen (§ 23)
5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger (§§ 24, 25)
6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch
Wiederverheiratung erlischt (§ 26)
7. Kapitalabfindung bei geringen Anwartschaften (§ 27)
8. Sterbegeld (§ 29).
Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Das Versorgungswerk kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gewähren.
(3) Den Mitgliedern stehen für das Leistungsrecht ehemalige Mitglieder gleich, die keine Erstattung nach § 23 erhalten haben.
(4) Über Leistungen und Zuschüsse wird durch Bescheid entschieden.
(5) Alle Renten werden für den vollen Monat zu dessen Beginn gezahlt.
(2) Auf Antrag erhält ein Mitglied Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit, wenn es zum Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens für 36 Monate Mitglied war und für diese Zeit vollständig Beiträge geleistet hat, und wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben und deshalb seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt vorübergehend eingestellt hat. Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit kann mehrfach gewährt werden, auch wenn dieselben Beeinträchtigungen fortbestehen.
(3) Die Berufsunfähigkeit ist durch Überlassen eines fachärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann auf eigene Kosten eine Untersuchung anordnen und dafür Gutachter bestimmen – auch nach Gewährung der Rente. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu stellen. Soweit es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit erforderlich ist, hat das Mitglied alle Ärzte, medizinischen Einrichtungen und Versicherungen gegenüber den durch das Versorgungswerk bestellten Gutachtern, diese untereinander sowie gegenüber dem Versorgungswerk von der Schweigepflicht zu entbinden.
(4) Die Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer und auf Zeit beginnt mit dem Monat, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Versorgungswerk eingegangen ist, andernfalls mit dem Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in welchem der Antrag beim Versorgungswerk eingegangen ist. Die Rente auf Zeit wird auf einen nach Kalendermonaten festgelegten Zeitraum bewilligt. Für beide Renten gilt, dass sie nur ausgezahlt werden, wenn für den Bewilligungszeitraum die anwaltliche Tätigkeit vollständig eingestellt worden ist, was glaubhaft zu machen ist. Im Falle der Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer muss nachgewiesen sein, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beendet worden ist.
(5) Die Berufsunfähigkeitsrente endet:
1. mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht mehr erfüllt sind,
2. mit der Überleitung in die Altersrente,
3. mit dem Ende des Monats, in welchem der Bezugsberechtigte verstorben ist,
4. wenn sich der Bezugsberechtigte einer Nachuntersuchung nicht unterzieht,
5. wenn eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht.
In den Fällen der Nummern 1, 4 und 5 ist das Mitglied verpflichtet, wieder Beiträge zu leisten, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk fortbesteht.
(6) Die Berufsunfähigkeitsrente setzt sich mit Erreichen der Regelaltersgrenze des Mitgliedes als Altersrente in der gleichen Höhe fort. Für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen.
(7) Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
(1) Jedes Mitglied hat mit Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für die Mitglieder ist das vollendete 67. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, ist das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1952 und vor dem 1. Januar 1976 geboren sind, gelten
Regelaltersrenten:
(2) Auf Antrag wird die Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze, frühestens jedoch 5 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze, gewährt, bei Mitgliedschaften, die nach dem 31.12.2011 begründet worden sind jedoch nicht für die Zeit vor Vollendung des 62. Lebensjahres. Für jeden Kalendermonat der Inanspruchnahme von Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente sinkt die Rente um einen Abschlag, der sich aus dem im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Technischen Geschäftsplan ergibt.
(3) Auf Antrag wird der Beginn der Altersrente über die Regelaltersrente hinaus aufgeschoben, längstens bis 3 Jahre über die Regelaltersgrenze hinaus. Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersrente nicht in Anspruch genommen wird, steigt die Rente um einen Zuschlag, der sich aus dem im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze geltenden Technischen Geschäftsplan ergibt. Das Mitglied ist darüber hinaus berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Beiträge, die rentensteigernd wirken, zu leisten.
(4) Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Beiträgen für mindestens 60 Monate; insoweit gelten Zeiten, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt worden ist, als mit Beiträgen belegt.
(5) Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, der dem Monat folgt, in welchem der Anspruch entsteht, und endet mit Ablauf des Monats, in welchem der Anspruch entfällt.
(1) Der Monatsbeitrag der Berufsunfähigkeits- bzw. der Altersrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
(2) Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 beträgt jeweils 90 DM. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31. Dezember 1997 wird jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungs-mathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bekannt zu geben.
(3) Anzurechnende Versicherungsjahre sind
1. die Jahre, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand; hierzu zählen auch Monate, für die wegen einer Befreiung nach § 33a keine Beiträge zu zahlen waren.
2. die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,
3. Zeiten von
8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 45.
Lebensjahres,
7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 45. bis zur Vollendung des 46.
Lebensjahres,
6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 46. bis zur Vollendung des 47.
Lebensjahres,
5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 47. bis zur Vollendung des 48.
Lebensjahres,
4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 48. bis zur Vollendung des 49.
Lebensjahres,
3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 49. bis zur Vollendung des 50.
Lebensjahres,
2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 50. bis zur Vollendung des 51.
Lebensjahres,
1 Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 51. bis zur Vollendung des 52.
Lebensjahres,
4. bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit). Bei angefangenen Versicherungsjahren nach den Nummern 1, 2 und 4 gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat. Bei Personen, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder Abs. 5 aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind, und bei ausgleichsberechtigten Personen nach § 25, die nicht selbst Mitglied sind, erfolgt lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach Nummer 1.
(4) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt:
Für jeden Monat, in dem eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 33 Abs. 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, geteilt. Für Monate, in denen wegen einer Befreiung gemäß § 33 a keine Beiträge gezahlt worden sind, wird der Quotient mit Null angesetzt.
(5) Führt die Berücksichtigung von Beiträgen, die durch Nachversicherung geleistet worden sind, zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung der Nachversicherung ergibt, so bleibt die Nachversicherung insgesamt außer Betracht.
(6) Führt die Berücksichtigung von Beiträgen, die das Mitglied während einer Kinderbetreuungszeit geleistet hat, zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung dieser Zeit ergibt, so bleibt eine Kinderbetreuungszeit von 3 Jahren von Beginn des Geburtsmonats außer Betracht, wenn das Mitglied
1. innerhalb von sechs Monaten seit Geburt des Kindes dem Versorgungswerk anzeigt, dass es die Betreuung seines Kindes übernimmt,
2. die Elternschaft nachweist,
3. nachweist, dass für dieses Kind anderweitig keine entsprechende Vergünstigung für Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird.
(7) Führt die Berücksichtigung von Versicherungszeiten, für die wegen einer Beitragsbefreiung gemäß § 33 a kein Beitrag zu zahlen war, zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung dieser Zeit ergibt, so bleibt die Zeit der Beitragsbefreiung nach § 33 a außer Betracht.
(8) Ab dem Geburtsjahr 1977 werden 0,18 Prozent pro Geburtsjahr von der Versorgungsleistung abgezogen. Der Abschlag ist zunächst bis zum Geburtsjahrgang 2010 begrenzt. Nach dem Geburtsjahrgang 2010 ist die Fortführung des Abschlags versicherungsmathematisch zu überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft anzupassen.
1. Witwenrente und Witwerrente,
2. Vollwaisenrente und Halbwaisenrente.
(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens für drei Monate, im Falle des § 45 Abs. 1 mindestens für 36 Monate Beiträge geleistet hat.
(3) Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied des Versorgungswerks für tot erklärt wird.
(4) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt haben.
(1) Nach dem Tod des Mitglieds erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente.
(2) Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen und bestand sie nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente. Ist in einer solchen Ehe das Mitglied mehr als zehn Jahre älter, so muss die Ehe mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter, so muss die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Rentenanspruch zu begründen.
(3) Die Witwen- und Witwerrenten entfallen mit der Wiederverheiratung des Leistungsberechtigten.
(2) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder eines gleichstehenden Dienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Pflichtdienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist.
(3) Der Anspruch auf Waisenrente wegen Berufsausbildung gemäß den Absätzen 1 und 2 erlischt vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist oder feststeht, dass sie nicht mehr abgeschlossen werden kann. Die Aufnahme einer weiteren oder anderen Ausbildung, bei der es sich nach der Verkehrsanschauung nicht um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauende Vorbereitung für die nächsthöhere Stufe ein- und desselben anerkannten Ausbildungsberufes handelt (Zweitausbildung), lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen. Der einmalige Wechsel des Ausbildungsberufes ist unschädlich, wenn dieser Wechsel bis zum Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres vollzogen wird oder aufgrund von Umständen unabweisbar ist, die der
Auszubildende nicht zu vertreten hat. Unterbrechungen bis zu drei Monaten lassen den Anspruch auf Waisenrente nicht entfallen.
(4) Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:
1. eheliche Kinder,
2. für ehelich erklärte Kinder,
3. als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitglieds erfolgte,
4. nichteheliche Kinder, diejenigen eines männlichen Mitglieds jedoch nur, wenn dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Die Waisenrente entfällt, soweit das Kind aus einem Ausbildungsverhältnis einen monatlichen Bruttobetrag erhält, der über einen von der Vertreterversammlung festgesetzten Freibetrag hinausgeht.
(2) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 10 vom Hundert, bei Vollwaisen 20 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(3) Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt. Sie enden mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsberechtigung entfällt.
(4) Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf 150 vom Hundert der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen. Hiervon können nach § 20 Abs. 1 nicht mehr als 60 vom Hundert beansprucht werden. Gegebenenfalls sind die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(2) Endet eine nach § 45 eingegangene Mitgliedschaft vor Ablauf der Wartezeit nach § 16 Abs. 3, sind 90 vom Hundert der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten. Den Hinterbliebenen von vor Ablauf der Wartezeit verstorbenen Mitgliedern im Sinne von §§ 19 bis 21 werden auf Antrag 90 vom Hundert der bisher entrichteten Beiträge erstattet. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Eine Verzinsung der zu erstattenden Beiträge findet nicht statt.
(2) Eine Verzinsung der zu übertragenden Beiträge findet nicht statt.
(3) Von einer anderen Versorgungseinrichtung im Rahmen eines Überleitungsabkommens für ein Mitglied übertragene Beiträge nimmt das Versorgungswerk entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 33 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die sie von der anderen Versorgungseinrichtung vereinnahmt worden sind. Soweit hierdurch zusammen mit den Pflichtbeiträgen 130 vom Hundert des Regelpflichtbeitrages (§ 33 Abs. 1) überschritten werden, werden diese Beitragsanteile dem Mitglied ohne Zinsen zurückerstattet, soweit Beitragsrückstände bestehen, mit diesen verrechnet.
(1) Ist ein Mitglied in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz mit Maßgabe der nachfolgenden Regelungen statt.
(2) Die Durchführung des Versorgungsausgleiches führt nicht dazu, dass die ausgleichsberechtigte Person Mitglied des Versorgungswerkes wird. Insbesondere ist eine ausgleichsberechtigte Person, die im Wege des Versorgungsausgleiches ein Anrecht im Versorgungswerk erworben hat und bisher nicht Mitglied des Versorgungswerkes war, weder verpflichtet noch berechtigt, Beiträge gemäß §§ 33 bis 35 zu leisten.
(3) Der Anspruch der ausgleichberechtigten Person, die nicht selbst Mitglied des Versorgungswerkes ist, ist auf eine Altersrente gemäß § 17 beschränkt. Der Anspruch erhöht sich um einen bestimmten Prozentsatz abhängig vom Alter der ausgleichsberechtigten Person zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zur internen Teilung. Die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Prozentsätze für diese Anpassung werden von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die festgesetzten Prozentsätze sind nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bekannt zu geben. Die festgesetzten Prozentsätze sind nach der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bekannt zu geben.
(4) § 23 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahren ruht abweichend von §§ 23 und 24 die Erstattungsverpflichtung oder die Übertragungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
1. bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres das
Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
2. bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das
Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
3. bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eheschließung gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung zurück; die seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen.
(2) Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom Mitglied durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen. Es kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen, mit Ausnahme der Kosten einer vom Versorgungswerk veranlassten Untersuchung und Begutachtung, trägt das Mitglied. Der Vorstand kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von Härten, beschließen, dass auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk übernommen werden.
(3) Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Beschluss der Vertreterversammlung ist nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bekannt zu machen. Das Sterbegeld wird an diejenige Person gezahlt, die die Bestattung besorgt hat.
entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
(3) Für Ansprüche auf Schadenersatz gegen einen Dritten gilt § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend.
(2) Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erheblich sind, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder haben auf ihre Ersterfassung hinzuwirken, sofern das Versorgungswerk ihnen nicht innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft eine Mitgliedsnummer zugeteilt hat.
(4) Solange ein Mitglied oder ein Hinterbliebener einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und/oder zurückbehalten.
(1) Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerkes der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerkes Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerkes ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
(3) Wer wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerkes einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
(4) Die Obliegenheiten nach den Absätzen 2 und 3 bestehen nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. das Versorgungswerk sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied oder der sonstige Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(5) Untersuchungen und Behandlungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
(6) Wer einem Verlangen des Versorgungswerkes nach den Absätzen 2 und 3 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang.
(7) Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert oder eine Besserung verhindert oder unmöglich gemacht oder eine Verschlechterung herbeigeführt, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen oder die Beeinträchtigungen nicht verbessert oder verschlechtert werden.
(8) Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist ein bestimmter Teil der im Land Brandenburg geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 159 SGB VI. Sofern ihn die Vertreterversammlung nicht anders festsetzt, stimmt er überein mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung.
(2) Für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, tritt für die Bestimmung des Beitrages anstelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgelts. Die Begriffsdefinitionen der §§ 14 und 15 SGB IV für Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen gelten entsprechend.
(3) Unabhängig von Absatz 2 ist als Beitrag mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrages zu entrichten.
(4) Für die Berechnung des Beitrages und für den Nachweis des Einkommens gilt:
1. Maßgebend für die Berechnung des Beitrages nach Absatz 2 Satz 1 ist beim Arbeitseinkommen das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres und beim Arbeitsentgelt der jeweilige Beitragszeitraum.
2. Für Arbeitseinkommen gilt dies mit der Maßgabe, dass der Beitragsberechnung für das Kalenderjahr, in dem das Mitglied erstmalig selbständig tätig wird, sowie für die folgenden zwei Kalenderjahre das Arbeitseinkommen des ersten Jahres zu Grunde gelegt und hiernach der Beitrag vorläufig festgesetzt wird; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Endgültig festgesetzt werden die Beiträge für das erste Kalenderjahr und die beiden Folgejahre aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das erste Kalenderjahr; der Bescheid ist unverzüglich vorzulegen. Wurde die selbständige Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres ausgeübt, so ist das Arbeitseinkommen aus diesem Zeitabschnitt auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden nach dem Auslaufen einer Beitragsbefreiung gemäß § 33 a.
3. Sinkt bei selbständig tätigen Mitgliedern im laufenden Kalenderjahr das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, so ist auf Antrag des Mitgliedes der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Ein erhebliches Absinken des Arbeitseinkommens liegt vor, wenn es zu einem um wenigstens 15 % geringeren Beitrag führen würde. Der Antrag ist bis zum 31.12. des Kalenderjahres zu stellen, für das die Beitragsreduzierung erfolgen soll. Eine zuvor für dieses Kalenderjahr erfolgte Beitragsfestsetzung steht einer Antragstellung nicht entgegen. Der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.
4. Der Einkommensnachweis wird erbracht:
a) für Arbeitseinkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das vorletzte Kalenderjahr;
b) für Arbeitsentgelt durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung über das Arbeitsentgelt für den Beitragszeitraum.
(5) Auf ihr Arbeitseinkommen haben die Mitglieder, die nach dem In-Kraft-Treten der Satzung Mitglied im Versorgungswerk geworden sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Monat ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO), längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, Beitrag nur in halber Höhe des nach den Absätzen 1 und 2 geltenden Beitragssatzes zu entrichten. Absatz 3 bleibt unberührt.
(6) Abweichend von den Absätzen 1, 2, 3 und 5 hat ein Mitglied, das von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, mindestens den Beitrag zu entrichten, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.
(7) Mitglieder, die als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, leisten für ihre gemäß Abs. 1 und 2 festzustellenden Einkünfte Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk. Soweit diese Einkünfte zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI übersteigen, bleiben die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausreichenden Einkünfte unberücksichtigt. Absatz 3 bleibt unberührt.
(8) Selbständig tätige Mitglieder, die in einer gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, zahlen Beiträge gemäß Absatz 1 oder 2 unter Anrechnung der von ihnen an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge. Absatz 3 bleibt unberührt.
1) Auf Antrag wird ein Mitglied von der Beitragspflicht befreit,
a) die Mutter während der Dauer eines dem gesetzlichen Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung entsprechenden Zeitraums,
sowie
b) der Elternteil, der nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBI.I S. 2748), in der jeweils geltenden Fassung, dem Grunde nach Anspruch auf Elternzeit hat, und zwar für die Zeit ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in den die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fällt.
2) Der Antrag kann schon vor der Geburt gestellt werden. Er ist nicht befristet, kann jedoch für die Befreiung nach Abs. 1 b) höchstens 2 Monate rückwirkend gestellt werden, jedoch nicht für Zeiträume in denen der andere Elternteil bereits befreit gewesen ist. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.
3) Sind beide Elternteile Mitglieder, so kann die Befreiung von der Beitragspflicht nach Abs. 1 b) jeweils nur ein Elternteil in Anspruch nehmen. Das gilt auch bei der Geburt von Mehrlingen. Der Antrag muss von beiden Elternteilen unterzeichnet werden und ausweisen, für welchen Elternteil die Befreiung beantragt wird.
4) § 34 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Mitglieder, die Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I von einem Sozialleistungsträger im Sinne von § 12 SGB I beziehen, leisten während dieser Zeit mindestens Beiträge in der Höhe, in der ihnen Beiträge von dem jeweiligen Sozialleistungsträger zu gewähren sind.
(2) Während des Wehrdienstes leisten Mitglieder, die
1. gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 158 Abs. 1, § 159 und § 160 SGB VI;
2. nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag in Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst, den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz oder einen gleichgestellten Dienst. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Mitglieder, die aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Ansprüche erwerben, können neben ihrem Pflichtbeitrag einen besonderen Beitrag in der Höhe leisten, in der ihnen Beiträge für diese Tätigkeit gewährt werden.
(2) Für zusätzliche Beiträge, die für die Zeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres gezahlt werden, gilt die weitere Beschränkung, dass das Verhältnis aus dem Gesamtbeitrag eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag (§ 33 Abs. 1) den persönlichen Beitragsquotienten (§ 18 Abs. 4) für Beitragszahlungen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nicht übersteigt.
(3) Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden. Sie sind nach Schluss des Geschäftsjahres, in dem sie entrichtet werden, auf später fällige Pflichtbeiträge nicht verrechenbar.
(4) § 25 bleibt unberührt.
(1) Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft folgt.
(2) Bei Mitgliedern, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, beginnt die Beitragspflicht gemäß § 33 Abs. 6 mit dem Tag, an dem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirksam wird; für den Monat des Ausscheidens ist mindestens der Beitrag nach § 33 Abs. 3 zu entrichten. Im Fall der Verzichtserklärung gemäß § 44 Abs. 6 beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag, zu dem die Verzichtserklärung wirksam wird; Gleiches gilt für § 13.
(3) Bei Mitgliedern, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 aus dem Versorgungswerk ausscheiden, endet die Beitragspflicht mit dem Tage des Ausscheidens; § 33 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Beitragsrückstände werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt. Besteht am Ende des Geschäftsjahres ein Beitragsrückstand, so ist ein im Laufe des Geschäftsjahres entrichteter freiwilliger Beitrag auf diesen Rückstand zu verrechnen.
(5) Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden. Dies gilt nicht für rückständige Pflichtbeiträge, die vom zuständigen Rentenversicherungsträger zurückgezahlt oder von Dritten gemäß § 34 entrichtet werden; § 37 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(6) Von den Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als zwei Wochen in Verzug sind, werden Säumniszuschläge entsprechend § 24 SGB IV erhoben. Ungeachtet des Säumniszuschlags sind vom Mitglied die durch Einziehung der Beiträge entstandenen Kosten zu tragen.
(7) Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, werden aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben, die Beiträge jedoch nur bis zum Eintritt des Rentenfalles. Soweit die rückständigen Beiträge nicht beitreibbar sind, hat das Mitglied nur Anspruch auf Leistungen, die seinem durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 18 Abs. 4) entsprechen.
(8) Das Versorgungswerk kann zur Tilgung von Beitragsrückständen Absprachen treffen und in besonderen Härtefällen Beitragsrückstände niederschlagen. Der Vorstand beschließt dazu Richtlinien.
(2) Der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung zu stellen. Ist der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.
(3) Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 33 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Die Zuschläge nach § 181 Abs. 4 SGB VI führen nicht zur Erhöhung der persönlichen Anwartschaften. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche Beiträge im Sinne des § 35 oder werden auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet. § 35 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginnes der Nachversicherungszeit auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen.
(1) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
(2) Das Versorgungswerk finanziert sich nach dem offenen Deckungsplanverfahren.
(3) Das Versorgungswerk bildet nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Deckungsrückstellung. Diese ist zu ermitteln als Differenz zwischen dem Barwert aller künftigen Leistungen und dem Barwert der künftigen Einnahmen unter Einbeziehung eines dauerhaften künftigen Zugangs.
(4) Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.
(5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Deckungsstockes gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen sowie hierzu erlassener Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen.
(6) Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
(1) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Lagebericht nach den hierzu ergangenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu errechnen im Rahmen eines Gutachtens, das auch den Grad der Kapitaldeckung zu beziffern hat. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes durch die Vertreterversammlung sind den Aufsichtsbehörden nachzuweisen.
(2) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind mindestens fünf vom Hundert des sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung zu errechnenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie siebeneinhalb vom Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zuzuführen.
(3) Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist – soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist – nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
(4) Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und – soweit diese nicht ausreicht – aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzungen der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(2) Vor einer Verwaltungsgerichtsklage ist gegen den Bescheid des Versorgungswerkes Widerspruch zu erheben.
(3) Über den Widerspruch im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung beschließt der Vorstand.
(1) Das Versorgungswerk erhebt für die nachfolgend benannten Verwaltungsmaßnahmen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des folgenden Absatzes.
(2) Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhebt das Versorgungswerk eine vom Widerspruchsführer zu zahlende Gebühr in Höhe von 100,00 €. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Widerspruchs beim Versorgungswerk. Wird der Widerspruch zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf 50,00 €. Wird dem Widerspruch teilweise stattgegeben, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend der Abhilfequote. Wird dem Widerspruch stattgegeben, werden keine Gebühren erhoben. Die Sätze 4 und 5 finden keine Anwendung, wenn eine nach § 16 BbgRAVG und nach §§ 31 f. dieser Satzung geschuldete Mitwirkungshandlung erst im Widerspruchsverfahren erbracht wird, soweit die Stattgabe auf der Nachholung der Mitwirkungshandlung beruht. Für notwendige Aufwendungen im Widerspruchsverfahren werden Auslagen nach Nr. 7000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhoben. Die Fälligkeit der Gebühr tritt mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Kostenschuldner ein.
(2) Das Versorgungswerk hat in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Mitglied und sonstigem Leistungsberechtigten auf Verlagen den Jahresabschluss und den Lagebericht zur Kenntnis zu geben. Die Kenntnisgabe kann durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Versorgungswerks oder durch Zurverfügungstellung eines elektronischen Dokuments erfolgen.
(1) Wer als Mitglied am 9. Dezember 1995 der Rechtsanwaltskammer im Lande Brandenburg angehörte und das 45. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet hatte, wird auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ganz oder teilweise befreit.
(2) Ohne Nachweis eines anderweitigen Befreiungstatbestandes erfolgt die Befreiung von der Beitragspflicht bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages gemäß § 33 Abs. 1.
(3) Eine über den Umfang nach Absatz 2 hinausgehende Befreiung bis auf 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Regelpflichtbeitrages gemäß § 33 Abs. 1 oder eine volle Befreiung erfolgt, wenn eine anderweitige Alters- und Hinterbliebenenversorgung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Satzung herbeigeführt worden ist und der Befreiungstatbestand nach Grund und Höhe nachgewiesen wird. Als Befreiungstatbestände gelten insbesondere
1. Nettovermögenserträge, ermittelt nach steuerlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Treten der Satzung, mindestens in Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, wie sie ohne Befreiung bestehen würde, wenn der halbe Regelpflichtbeitrag (§ 33 Abs. 1) entrichtet worden wäre;
2. die Versicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung, bei freiwilliger Versicherung jedoch nur dann, wenn eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren nachgewiesen wird;
3. eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder eine private Leibrentenversicherung über eine aufgeschobene Leibrente, für die der Beitragsaufwand mindestens 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Regelpflichtbeitrages gemäß § 33 Abs. 1 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung erreicht, für die der Beginn spätestens auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung abgestellt ist und für die das Endalter im Erlebensfall frühestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen ist. Für diese Versicherung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung der Antrag auf Abschluss gestellt und von der Versicherungsgesellschaft angenommen sein. Im Übrigen muss die Versicherung bis zum Ablauf der genannten Frist eingelöst oder von der Versicherungsgesellschaft uneingeschränkte Deckungszusage erteilt sein. Die Versicherung darf nicht beliehen, abgetreten oder verpfändet sein,
4. die Befreiungstatbestände gemäß § 12 Abs. 1 bis 3.
Mitglieder, deren Pflichtbeitrag gemäß den Absätzen 2 und 3 (unabhängig von dem nach § 33 Abs. 2 beitragspflichtigen Arbeitseinkommen) festgesetzt ist, können jederzeit auf diese Festsetzung ihres einkommensunabhängigen Pflichtbeitrages verzichten und entrichten ihren Beitrag fortan einkommensbezogen (gemäß § 33).
(4) Durch eine volle Beitragsbefreiung wird die Mitgliedschaft beendet.
(5) Ein Befreiungsantrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er schriftlich spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Satzung beim Versorgungswerk eingegangen ist. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.
(6) Wer gemäß Absatz 4 von der Mitgliedschaft ganz befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung mit Wirkung von Beginn des nächsten Monats an verzichten. Dieser Verzichtserklärung kann vom Vorstand nur stattgegeben werden, wenn eine Untersuchung über den Gesundheitszustand durch den Vertrauensarzt des Versorgungswerkes auf Kosten des Antragstellers zu Bedenken keinen Anlass gibt.
(7) Wer mindestens seit dem 9. Dezember 1995 für jeden Kalendermonat Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat und nach diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt, wird auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit der Erlangung der Mitgliedschaft, frühestens mit In-Kraft-Treten der Satzung.
(2) Der Antrag kann nur binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung gestellt werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Für die Rechtsverhältnisse des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte und seiner Mitglieder bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung gilt das bisherige Satzungsrecht des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte fort.