für die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg vom 17. Februar 2023 | [Herunterladen .pdf ]
(1) Die Frist für die Stimmabgabe (Wahlfrist) wird vom Wahlausschuss festgelegt und beträgt mindestens drei Wochen.
(2) Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er
a) auf dem Stimmzettel denjenigen Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen an der dafür vorgesehenen Stelle kennzeichnet und den Stimmzettel in dem Wahlumschlag verschließt;
b) den Wahlumschlag in dem größeren freigemachten Rücksendeumschlag verschließt und rechtzeitig an den Wahlausschuss absendet.
(3) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig, wenn der Rücksendeumschlag spätestens am letzten Wahltag bei dem Wahlausschuss (Geschäftsstelle des Versorgungswerkes) eingegangen ist.
(1) Die vom Wahlausschuss beauftragten Wahlhelfer bündeln die bei der Geschäftsstelle eingehenden Rücksendeumschläge täglich, versehen das Bündel mit einem Eingangsstempel und einer laufenden Nummer und tragen in einer Eingangsliste täglich die Zahl der eingegangenen Rücksendeumschläge ein. Die Eingangsliste wird Anlage zur Wahlniederschrift.
(2) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist ermittelt der Wahlausschuss zunächst die rechtzeitig eingegangenen Rücksendeumschläge. Sodann stellt er fest, ob die Absender der rechtzeitig eingegangenen Rücksendeumschläge wahlberechtigt waren; hierzu vergleicht der Wahlausschuss die Wahlnummern der Umschläge mit denen des Wählerverzeichnisses und hakt sie dort ab. Anschließend werden die Rücksendeumschläge, die rechtzeitig eingegangen sind und von Wahlberechtigten stammen, geöffnet. Die Wahlumschläge werden entnommen, in einer Wahlurne gemischt und erst danach geöffnet.
(3) Verspätet eingegangene Rücksendeumschläge und Rücksendeumschläge, die nicht von Wahlberechtigten stammen, sind ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Der Grund für die Nichtöffnung ist auf ihnen zu vermerken. Sie gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(4) Über die Gültigkeit der rechtzeitig eingegangenen Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Ungültig sind Stimmzettel,
a) wenn die Stimme nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag gelegen hat, wobei ein nicht festverklebter oder nur eingeschobener Wahlumschlag als verschlossen gilt;
b) wenn sie mehr als ein Wahlkreuz enthalten;
c) wenn sie zerrissen oder stark beschädigt sind und den Willen des Wählers nicht klar erkennen lassen;
d) wenn der Wahlumschlag mehr als einen Stimmzettel enthält;
e) wenn sonstige schwere Verstöße gegen die Wahlordnung erkennbar sind.
(5) Die Beschlüsse des Wahlausschusses über die Gültigkeit oder Ungültigkeit abgegebener Stimmen und über Beanstandungen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken und stichwortartig zu begründen.
(6) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel werden die auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen gezählt und das Wahlergebnis festgestellt.
(1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Wahlleiter in einer Niederschrift festgehalten und von den Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet.
(2) Die Niederschrift enthält:
a) die mitwirkenden Mitglieder des Wahlausschusses und etwaige Wahlhelfer;
b) die Beschlüsse des Wahlausschusses;
c) die Zahl der Wahlberechtigten und Wähler sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen;
d) die jedem Wahlvorschlag zugefallenen Stimmzahlen;
e) die Berechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge;
f) die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze;
g) die Namen der danach gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung.
(1) Der Wahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Gewählten und kann dabei offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen (dritte Wahlbekanntmachung). In der Veröffentlichung sind der Inhalt von § 15 Absatz 1 und 3 und die Anschrift des Wahlausschusses bekannt zu geben.
(2) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber schriftlich und fordert sie auf, binnen zehn Tagen nach Erhalt der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Er hat darauf hinzuweisen, dass
a) die Wahl als angenommen gilt, wenn in der Frist keine Erklärung eingeht;
b) eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt;
c) eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann.
(3) Lehnt ein Bewerber ab oder gilt seine Wahl als abgelehnt, so rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied aus seinem Wahlvorschlag auf. § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei jedem Aufrücken eines Ersatzmitgliedes in die Vertreterversammlung ist entsprechend Absatz 2 zu verfahren.
(5) Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß Absatz 1 und dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses unverzüglich die neu gewählten Mitglieder der neuen Vertreterversammlung zur konstituierenden Sitzung ein und übernimmt bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung die Sitzungsleitung.
(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag gemäß § 8 eingereicht, findet die Wahl abweichend von § 7 als Persönlichkeitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte kann in diesem Fall bis zu 15 Stimmen vergeben, wobei jedem Bewerber nur eine Stimme zugeordnet werden darf. In die Vertreterversammlung gewählt sind die 15 Kandidaten mit den meisten Stimmen, Ersatzmitglieder sind die übrigen Bewerber der Liste, die mindestens eine Stimme erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Im Übrigen gelten für den Fall einer Persönlichkeitswahl die nachfolgenden Abweichungen von den vorstehenden Regelungen.
(2) § 9 Absatz 4, § 12 Absatz 4 Buchstabe b, § 13 Absatz 2 Buchstabe e und f sowie § 14 Absatz 3 finden keine Anwendung.
(3) In § 11, § 12 und § 13 bezieht sich der Begriff „Wahlvorschlag“ jeweils auf die einzelnen Bewerber der zugelassenen Liste.
(4) Ein Stimmzettel ist gemäß § 12 Absatz 4 auch dann ungültig, wenn er mehr als 15 Wahlkreuze enthält oder einem Bewerber mehr als ein Wahlkreuz zugeordnet wurde.
(5) Lehnt ein Bewerber gemäß § 14 Absatz 2 ab, gilt seine Wahl als abgelehnt oder scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen auf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.(1) Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der dritten Wahlbekanntmachung beim Wahlausschuss schriftlich anfechten. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg.
(2) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung unterblieben ist und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
(4) Über die Wahlanfechtung muss der Wahlausschuss innerhalb von drei Monaten entscheiden. Die Wahl wird unverzüglich wiederholt, wenn sie für ungültig erklärt wird.
(5) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist dem Anfechtenden und demjenigen förmlich zuzustellen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist; eine Rechtsmittelbelehrung ist beizufügen.
(6) Über die Widersprüche gegen Entscheidungen des Wahlausschusses entscheidet der Vorstand des Versorgungswerkes innerhalb von drei Monaten.
(1) Nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge werden die Wahlunterlagen nach Anweisung des Wahlausschusses gefertigt.
(2) Die Wahlunterlagen bestehen aus
a) dem elektronischen Stimmzettel, der nur die zugelassenen Wahlvorschläge, die außer dem Kennwort Familiennamen, Vornamen, Kanzleianschrift, in Ermangelung einer solchen die Wohnanschrift in der festgelegten Reihenfolge durch fortlaufende Nummer enthält,
b) den Hinweisen zur Durchführung der Wahl,
c) den Zugangsdaten (Identifikationsnummer) zum elektronischen Wahlportal,
d) den Informationen zur Nutzung des elektronischen Wahlportals,
e) den Hinweisen zu den technischen Anforderungen an den für die Wahl genutzten Computer.
(3) Die Hinweise zur Durchführung der Wahl, die Zugangsdaten (Identifikationsnummer) zum elektronischen Wahlportal, die Informationen zur Nutzung des elektronischen Wahlportals und die Hinweise zu den technischen Anforderungen an den für die Wahl genutzten Computer werden den Wahlberechtigten bis zum 7. Tag vor Beginn des Wahlzeitraumes übermittelt. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.(1) Jede/jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme, wenn die Wahl als Listenwahl stattfindet. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Stellvertretung ist unzulässig.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung der/des Wahlberechtigten am Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlschreiben und im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag gemäß § 8 eingereicht, findet die Wahl abweichend von § 7 als Persönlichkeitswahl statt. Jede/jeder Wahlberechtigte kann in diesem Fall bis zu 15 Stimmen vergeben, wobei jedem Bewerber nur eine Stimme zugeordnet werden darf.
(2) In § 11, § 12, § 13 und 19 bezieht sich der Begriff „Wahlvorschlag“ jeweils auf die einzelnen Bewerber der zugelassenen Liste.
(3) Im Übrigen gilt § 19 und § 20 Abs. 2 entsprechend.(1) Beginn und Ende des Wahlzeitraumes (erster und letzter Zeitpunkt einer möglichen Stimmabgabe) sind vorab durch den Wahlausschuss festzulegen. Der Wahlzeitraum beträgt 21 Kalendertage.
(2) Der Beginn und die Beendigung der elektronischen Wahl dürfen nur durch Autorisierung der/des Vorsitzenden des Wahlausschusses in Gegenwart eines weiteren Mitglieds des Wahlausschusses erfolgen. Über die zur Autorisierung von Beginn und Beendigung erforderlichen Zugangsdaten dürfen ausschließlich die/der Vorsitzende des Wahlausschusses sowie das vorgenannte weitere Mitglied des Wahlausschusses verfügen.(1) Ist die elektronische Stimmabgabe während des Wahlzeitraums aus technischen Gründen unmöglich, kann der Wahlausschuss beschließen, den Wahlzeitraum zu verlängern. Die Verlängerung muss schriftlich oder über die Homepage des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte in Brandenburg bekannt gegeben werden.
(2) Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, bei denen ein vorzeitiges Bekanntwerden oder Löschen bereits abgegebener Stimmen oder eine Stimmenmanipulation ausgeschlossen ist, hat der Wahlausschuss die Behebung der Störung zu veranlassen und kann die Wahl fortsetzen. Anderenfalls ist der Wahlvorgang ohne Auszählung der Stimmen abzubrechen. Der Wahlausschuss entscheidet über das weitere Verfahren.
(3) Störungen und Unterbrechungen, deren Ursache, Auswirkungen, Intensität und Dauer, sind im Protokoll zur Wahl zu vermerken. Die Wahlberechtigten sind über Unterbrechung und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über den Wahlabbruch schriftlich oder über die Homepage des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte in Brandenburg zu informieren.
(1) Das elektronische Wahlsystem muss gewährleisten, dass eine mehrfache Stimmabgabe ausgeschlossen ist und die Wahlberechtigten ihre Stimmen bis zur endgültigen Stimmabgabe korrigieren oder die Wahl abbrechen können.
(2) Die Speicherung der eingehenden Stimmen darf nur anonymisiert erfolgen. Ferner darf die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden können. Wann ein Absenden und Übermitteln der Stimmen erfolgt, muss für die Wählerin/den Wähler jederzeit erkennbar sein. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch die Wählerin/den Wähler zu ermöglichen. Ihr/Ihm muss ferner eine erfolgreich durchgeführte Stimmabgabe angezeigt werden. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(3) Es muss ferner ausgeschlossen sein, dass das elektronische Wahlsystem die Stimmen der Wählerin/des Wählers auf dem von ihm verwendeten Computer speichert. Zudem muss gewährleistet sein, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Zum Schutze der Geheimhaltung muss der Stimmzettel nach erfolgter Stimmabgabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das elektronische Wahlsystem darf zudem keinen Ausdruck abgegebener Stimmen auf Papier zulassen.
(4) Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Es darf keine Protokollierung der Anmeldung am Wahlsystem, der abgegebenen Stimmen, der IP-Adressen sowie personenbezogener Daten erfolgen.
(5) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss aktuellen technischen Standards, insbesondere den entsprechenden Sicherheitsanforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechen. Dies bedingt vor allem die ausreichende Trennung der zur Wahl eingesetzten technischen Systeme bzw. Server. Insbesondere müssen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware geführt werden. Das gewählte System hat durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.
(6) Zum Schutze der Geheimhaltung muss die elektronische Wahl auf Grundlage einer Anonymisierung der Wahlberechtigten durch Wahlnummern durchgeführt werden. Dadurch muss sichergestellt sein, dass eine Rückführbarkeit von Stimmabgaben auf einzelne Mitglieder über die Zugangsdaten für die elektronische Wahl ausgeschlossen ist.
(7) Die zur Durchführung der elektronischen Wahl eingesetzten Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Internet geschützt sein, insbesondere muss sichergestellt sein, dass nur autorisierte Personen Zugriff nehmen können. Solche autorisierten Zugriffe stellen vor allem die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe der Wahlberechtigten, die Registrierung der Stimmabgabe (Wahldaten) dar. Gewährleistet werden muss zudem, dass bei Serverausfällen oder Serverstörungen keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können. Auf den Inhalt der Stimme darf keine Zugriffsmöglichkeit bestehen.
(8) Die Übertragungsverfahren der Wahldaten sind vor Ausspäh-, Entschlüsselungs- und Änderungsversuchen zu schützen. Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen. Ferner sind die Übertragungswege zur Prüfung der Wahlberechtigung, zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis sowie zur Stimmabgabe so voneinander zu trennen, dass eine Zuordnung von abgegebenen Stimmen zu einzelnen Wählerinnen/Wählern dauerhaft unmöglich ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung der Wahldaten.
(9) Der Wahlausschuss muss sich die Erfüllung der technischen Anforderungen nachweisen lassen; die Zertifizierung der Wahldienstleisterin/des Wahldienstleisters durch das zuständige Bundesamt gilt als ausreichender Nachweis. Externe Dienstleisterinnen/Dienstleister sind auf die Einhaltung der an das elektronische Wahlsystem nach dieser Wahlordnung gestellten Anforderungen zu verpflichten.(1) Der Wahlausschuss veranlasst die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Es müssen durch das Wahlsystem technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die den Auszählungsprozess für jede Wählerin/jeden Wähler reproduzierbar machen können. Dafür sind alle Datensätze der elektronischen Wahl in geeigneter Weise zu speichern.
(2) Bei Zweifeln über die Gültigkeit einer Stimmabgabe entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende des Wahlausschusses; im Falle seiner Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter.
(3) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest. Dieser ist von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
(4) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. Der Wahlausschuss gewährleistet auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsgemäßheit der Auszählung zu überprüfen.
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.