Mit nachfolgenden Versorgungswerken bestehen Überleitungsabkommen in der unten mitgeteilten Fassung:
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern seit 28.10.1998
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte in in der Hansestadt Hamburg 11.09.2015 | Download | .pdf
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen seit 16.11.1998
- Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen seit 28.11.2015 | Download | .pdf
- Schleswig-Holsteinisches Versorgungswerk für Rechtsanwälte seit 25.08.1999
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg seit 04.02.2000
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen seit 11.09.2015 | Download | .pdf
- Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen seit 11.09.2015 | Download | .pdf
- Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammern des Saarlandes seit 15.06.2000
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen seit 19.06.2000
- Versorgungswerk der Rheinland–Pfälzischen Rechtsanwaltskammern
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt
(1) Wird ein Mitglied der oben genannten Versorgungseinrichtungen vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in dem anderen Versorgungswerk, so kann es die bei dem bisherigen Versorgungswerk geleiste ten Beiträge ungekürzt an das neue
Versorgungswerk überleiten lassen.
(2) Das bisher zuständige Versorgungswerk unterrichtet das neu zuständige Versorgungswerk unverzüglich vom Eintritt eines Überleitungsfalles.
Versorgungswerk überleiten lassen.
(2) Das bisher zuständige Versorgungswerk unterrichtet das neu zuständige Versorgungswerk unverzüglich vom Eintritt eines Überleitungsfalles.