(1) Das bisher zuständige Versorgungswerk überträgt unverzüglich sämtliche zugunsten des Mitglieds abgeführten Beiträge unter Beifügung einer Aufstellung, aus der Höhe und Zeitpunkt der Beitragszahlungen in jährlichen Teilbeträgen zu ersehen sind (Überleitungsabrechnung), an das neue zuständige Versorgungswerk.
(2) Etwaige Beitragsrückstände werden von dem bisher zuständigen Versorgungswerk beigetrieben und nach Eingang unverzüglich an das neue zuständige Versorgungswerk weitergeleitet, das hierbei gegebenenfalls Amtshilfe leistet.
2. im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht oder
3. bei Mitgliedern bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren nach ihrer erstmaligen Zulassung, längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres.